In seiner aktuellen Kolumne beschäftigt sich Eckhard Eyer mit dem Leistungsentgelt nach TVöD und einem fairen Gehalt im der Pflegebranche.
Die Unternehmen der Pflegebranche sind, aufgrund des am 1. September 2022 in Kraft tretenden Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), verpflichtet ihren Pflege- und Betreuungskräften (Pflegekräften) eine Entlohnung zu zahlen, die die Entlohnung eines entsprechenden Tarifvertrages nicht unterschreitet. Die Unternehmen sind gehalten sich bis Ende April 2022 für ein Flächentarifvertrag zu entscheiden, den sie verbindlich übernehmen oder an den sie sich – einzelvertraglich – binden und entsprechende Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitenden abschließen. Für große Träger kann der Abschluss eines Haustarifvertrages mit einer Gewerkschaft auch ein guter Weg sein. Wichtig ist es dabei zu berücksichtigen welche Chancen z.B. der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) oder die Arbeitsver-tragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas) für ein Leistungsentgelt bieten.
Leistungsentgelt nach § 18 TVöD
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sieht seit 2007 ein Leistungsentgelt vor, das ein Prozent des Jahreseinkommens betragen und bis auf acht Prozent eines Jahreseinkommens steigen soll. Derzeit beträgt das durchschnittliche Leistungsentgelt zwei Prozent eines Jahreseinkommens, das sind 24 Prozent eines Monatsgehaltes. Bei einem durchschnittlichen Leistungsentgelt von 24 Prozent und bei einer Normalverteilung der Leistung variieren die Verdienstmöglichkeiten durch das Leis-tungsentgelt von null Prozent bis 48 Prozent eines Monatsgehaltes.
Eckhard Eyer schreibt regelmäßig in “Health&Care Management”