Passend zu unserer Serie zum Thema Fair Pay leitete uns eine Mandantin gestern ein Anwaltsschreiben weiter:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind damit beauftragt, den Auskunftsanspruch unserer Mandantin nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend zu machen. Unsere Mandantin ist seit […] als Filialleiterin Ihres Ladengeschäfts in […] beschäftigt. […] Bitte erteilen Sie uns Auskunft über das Einkommen der männlichen Arbeitnehmer, die als Filialleiter Ladengeschäfte führen. […] Wir bitten um Auskunft bis zum […].
Wir machen für unsere Mandantin außerdem vorsorglich deren Anspruch nach § 15 AGG wegen ungleicher Bezahlung wegen des Geschlechts geltend. Ihr wurde nämlich kürzlich bekannt, dass ein männlicher Filialleiter in […] ein deutlich höheres Jahresgehalt bezieht, […] und das ist nicht nachvollziehbar. Unsere Mandantin möchte ebenso vergütet werden. Es ist nicht richtig, dass sie weniger Geld für die gleiche Arbeit erhält, weil sie eine Frau ist.
[…]
Rechtsanwältin“
Oh Schreck!
Das Schreiben traf unsere Mandantin völlig unvorbereitet, denn sie selbst empfindet ihre Gehaltsstruktur als durchdacht und fair. Viele Frauen verdienen im Unternehmen sogar mehr als ihre männlichen Kollegen, weshalb der Vorwurf der Diskriminierung wegen des Geschlechts, vorgebracht von einer Frau, als besonders gemein empfunden wurde.
….
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Für den Newsletter von Steinberg Rechtsanwälte schreibt Eckhard Eyer alle paar Wochen Beiträge zur Entgeltgestaltung.