Das BetrVG kennt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Vielzahl von Themen, die in § 87 BetrVG geregelt sind. Hierzu gehört auch die Mitbestimmung bei der Gestaltung von Entgeltsystemen. Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer gütlichen Einigung, ist als Konfliktlösungsmechanismus die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG vorgesehen. Trotzdem kommt bei Konflikten zwischen Management und Betriebsrat, insbesondere wenn ein Konflikt innerhalb eines sehr begrenzten Zeitfensters gelöst werden muss, die Mediation zum Einsatz. Der Beitrag beschreibt die Anwendung der Mediation in einem mittelständischen Familienunternehmen, in dem ein extremer Zeitdruck bestand, weil andernfalls
der Konflikt „automatisch“ eskaliert wäre.

[ Fachartikel in Arbeit und Arbeitsrecht 6/22 als PDF ]